Gesetzliche Kündigungsfristen


Nach Ablauf der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Abhängig von der Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Kündigungsfrist. Diese relativ neue Regelung kann andere Fristen im Arbeitsvertrag unter Bezugnahme auf die "alte" gesetzliche Regelung (beidseitige Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende) ersetzen.

Die zeitliche Staffelung gilt nach dem Gesetz zunächst nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber, sie kann arbeitsvertraglich aber auch für beide Seiten vereinbart werden.

Grundsätzlich können durch den Arbeitsvertrag abweichende Bedingungen ausgehandelt werden, die aber die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterschreiten dürfen - so etwa eine Kündigung zum Quartalsanfang anstelle zum Monatsersten.

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