Im Fall einer Kündigung ist niemand dem Arbeitgeber hilflos ausgeliefert: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Dieses prüft dann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war, also ob dringende betriebliche oder personen- oder verhaltens-bezogene Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung vorliegen.
Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Arbeitgeber nicht an einer anderen Stelle im Betrieb sinnvoll weiterbeschäftigt werden kann...
Kann die Kündigung durch diese Gründe nicht untermauert werden, gilt sie als unwirksam und das Beschäftigungsverhältnis besteht unverändert fort. Den gesetzlichen Kündigungsschutz regelt das Kündigungsschutzgesetz. Dessen Regelungen gelten aber nur für Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate in einem Betrieb arbeiten, der eine Mindestanzahl an Arbeitnehmern beschäftigt.
Seit 2004 müssen sogar mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten, damit der Kündigungsschutz greift. Allerdings betrifft diese Regelung nur Angestellte, die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden.
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