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Arbeitsrecht |
05.12.2007 |
Vertragliche Abfindung geht gesetzlichem Anspruch vor
Nach § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) steht einem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung eine Abfindung zu, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Akzeptiert ein Arbeitnehmer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung, deren Summe niedriger bemessen ist, als es ihm nach der gesetzlichen Abfindungsregelung zusteht, so hat er nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Sachsen keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages.
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser umstrittenen Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, die auch eingelegt wurde.
Urteil des LAG Sachsen vom 26.02.2007 3 Sa 305/06 Pressemitteilung des LAG Sachsen |
Quelle: www.rechtplus.de |
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