Vertragliche Abfindung geht gesetzlichem Anspruch vor

Nach § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) steht einem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung eine Abfindung zu, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Akzeptiert ein Arbeitnehmer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung, deren Summe niedriger bemessen ist, als es ihm nach der gesetzlichen Abfindungsregelung zusteht, so hat er nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Sachsen keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser umstrittenen Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, die auch eingelegt wurde.

Urteil des LAG Sachsen vom 26.02.2007 3 Sa 305/06
Pressemitteilung des LAG Sachsen / Quelle: www.rechtplus.de

 Anforderungen an ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung


Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Dies begründet der Bundesgerichtshof damit, dass dem Mieter ersichtlich sein muss, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten (hier bei den Positionen Grundsteuer, Wassergeld und Hauswart) vorab abgesetzt wurden.

Urteil des BGH vom 14.02.2007VIII ZR 1/06BGHR 2007, 438 / Quelle: www.rechtplus.de

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